Terms and Conditions

AGB / Stand 01.07.2019

zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmern

  • 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über in unserem Verkaufskatalog präsentierten Waren geschlossenen Verträge zwischen uns, der


MERENIX Elektrohandel e.K., Friedrich-Ebert-Straße 102, D-90766 Fürth / Deutschland (nachfolgend MERENIX)

P: +49 (0) 911 / 990 8739 – 0

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UID: DE321760225
Steuernummer: 218/254/11108

HRA 11236, Amtsgericht Fürth

und Ihnen als unseren Kunden. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen

(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Der Kunde hat MERENIX über Normen und Vorschriften die für die Vertragsgegenstände am Geschäftssitz des Kunden und/oder Bestimmungsort gelten, zu informieren.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1) Der Kunde kann aus dem MERENIX-Sortiment Produkte, auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Nach Anklicken des Bestellbuttons werden alle Eingaben noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können dort korrigiert werden. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

(2) Nach Eingang der Bestellung überprüft MERENIX die Verfügbarkeit der angefragten Artikel und deren Lieferzeiten. Sofern Artikel nach Kundenwünschen von Dritten gefertigt werden müssen oder der Genehmigungspflicht unterliegen (s. hierzu § 4 Exportvorschriften) holt MERENIX die entsprechenden Informationen ein. MERENIX ist Händler und fertigt nicht selbst. Im Anschluss erhält der Kunde eine nicht automatisierte Empfangsbestätigung per e-mail, der die Auftragsbestätigung samt Bestellung angehängt ist. Der Kunde kann diese über die Funktion „Drucken“ ausdrucken oder elektronisch in archivieren. Die Auftragsbestätigung stellt die Annahmeerklärung des MERENIX dar. Soweit Waren gefertigt, zugekauft werden müssen und/oder der Genehmigungspflicht unterliegen wird der Kunde auf die zu erwartenden Lieferzeiten bzw. Exportvorschriften hingewiesen. Diese Artikel sind von der Annahmeerklärung nicht mitumfasst. MERENIX vereinbart mit dem Kunden in diesen Fällen individuell wie der Versand stattfindet und ob der Vertrag überhaupt geschlossen werden kann. In der Empfangsbestätigung oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung).

(3) Mit dem Absenden einer Bestellung per Fax an unsere Bestell-Faxnummer, per Telefon an unsere Bestellhotline oder per E-Mail gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

(4) Im Falle der Bestellung per Fax, Telefon oder E-Mail wird die Bestellung wie unter (2) dargestellt von MERENIX bearbeitet. Sollte keine e-mail-Adresse des Kunden bekannt sein, erhalt er die Empfangsbestätigung samt Auftragsbestätigung und AGB in Textform.

(5) Der Vertragsschluss kann sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erfolgen.

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten in € (Euro) ausschließlich Verpackung und Expresszuschläge und ausschließlich aller Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach geltendem Recht zu zahlen sind. Der Kunde verpflichtet sich, Steuern, Zölle, Abgaben und Expresszuschläge, welche MERENIX oder dessen Zulieferer auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird nach den gesetzlichen Vorschriften zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.

(2) Der Kunde kann nur mit von MERENIX schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen geltend machen.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des MERENIX sofort zahlbar und spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden ab dem 31. Tag ab Rechnungsdatum ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € fällig.

  • 4 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung von MERENIX gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(2) Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

  • 5 Exportvorschriften

Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die Ausfuhr der Erzeugnisse dieses Katalogs kann der Genehmigungspflicht unterliegen. MERENIX kennzeichnet in den Lieferinformationen Genehmigungspflichten nach deutschen, europäischen und US – Ausfuhrlisten. Die mit „AL“ ungleich „N“ gekennzeichneten Güter unterliegen bei der Ausfuhr aus der EU der europäischen bzw. deutschen Ausfuhrgenehmigungspflicht. Die mit „ECCN“ ungleich „N“ gekennzeichneten Güter unterliegen der US-Reexport-Genehmigungspflicht. Wenn ein Produkt gekauft wird, dass er der Genehmigungspflicht unterliegt, dann wird mit dem Kunden individuell abgeklärt, wie der Versand stattfindet und ob der Vertrag überhaupt geschlossen werden kann. Auch ohne Kennzeichen, bzw. bei Kennzeichen „AL:N“ oder „ECCN:N“ kann sich eine Genehmigungspflicht, unter anderem durch den Endverbleib und Verwendungszweck der Güter, ergeben. Der Kunde hat bei Weitergabe der von MERENIX gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, der Kunde MERENIX nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von MERENIX gelieferten Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln. Die in diesem Katalog geführten Produkte können den europäischen/deutschen und/oder den US-Ausfuhrbestimmungen unterliegen. Jeder genehmigungspflichtige Export bedarf daher der Zustimmung der zuständigen Behörden. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des MERENIXes bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

(3) Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Diese Berechtigung erlischt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(4) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber an den MERENIX ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den MERENIX ab, der dem vom MERENIX in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(5)

  1. a ) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den MERENIX. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den MERENIX mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

  2. b ) MERENIX und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem MERENIX gehörenden Gegenständen dem MERENIX in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

  3. c ) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Abs. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom MERENIX in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

  4. d) Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den MERENIX ab.

(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der MERENIX berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der MERENIX nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.

(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den MERENIX unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem MERENIX unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden aus der Weiterveräußerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der MERENIX nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den MERENIX liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der MERENIX hätte dies ausdrücklich erklärt.

  • 7 Sachmängel

Für Sachmängel haftet der MERENIX wie folgt:

(1)

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des MERENIX unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2)

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht.

(3) Der Kunde hat die gelieferten Waren nach Empfang unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MERENIX berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

(5)

Dem MERENIX ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(6)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 –vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7)

Mängelansprüche bestehen nicht bei: nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Software. Einige der von MERENIX vertriebenen Produkte ermöglichen dem Kunden weitreichende Einstellungsmöglichkeiten auf Systemebene. Sollten die Einstellungen des Kunden dazu führen, dass hierdurch das System nicht mehr funktioniert, so stellt dies keinen Mangel dar.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(9) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den MERENIX gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den MERENIX gemäß §478 Abs.2 BGB gilt ferner Abs.8 entsprechend.

  • 8 Sonstige Schadenersatzansprüche

(1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Unsere Artikel sind nicht zu verwenden für KFZ-Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Atomkraftwerke.

  • 9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde  Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des MERENIX. Der MERENIX ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(2)

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).